Seite 14 von 33 Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich vorliegend weder aus den Akten noch aus den Aussagen. Entsprechend kam C.___ nicht als beschuldigte Person in Betracht, weshalb zu Recht kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Soweit die Beschuldigte geltend macht, C.___ könne wegen einer möglichen Mitschuld nicht als Täter ausgeschlossen werden, betrifft dies die Beweiswürdigung. Es begründet für sich allein keine Einvernahme als Auskunftsperson und vermag seine prozessuale Stellung als Zeuge nicht in Frage zu stellen.