Allein die Unfallbeteiligung genügt nicht, um die Einvernahme als Auskunftsperson zu rechtfertigen. Eine Einvernahme als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO setzt voraus, dass die betreffende Person als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zusammenhängenden