Da C.___ als involvierter Fahrzeugführer der Aufklärung der Straftat dienende Aussagen machen kann, wurde er an der Berufungsverhandlung (wie im Übrigen von der Beschuldigten selbst beantragt) als Zeuge einvernommen. Inwiefern sich dieser Umstand angesichts der Wahrheitspflicht eines Zeugen zum Nachteil der Beschuldigten auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war C.___ verpflichtet, wahrheitsgemäss auf die Fragen des Gerichts sowie auf die Fragen der Verteidigerin auszusagen