3.3.4 Erwägungen des Obergerichts Spätestens im Verfahren der Vorinstanz konnte aufgrund der Akten und Aussagen der Beteiligten festgestellt werden, dass C.___ zwar am Unfall beteiligt war, jedoch nicht als beschuldigte Person in Frage kommt. Dies hatte bereits die Staatsanwaltschaft erkannt, weshalb kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Da C.___ als involvierter Fahrzeugführer der Aufklärung der Straftat dienende Aussagen machen kann, wurde er an der Berufungsverhandlung (wie im Übrigen von der Beschuldigten selbst beantragt) als Zeuge einvernommen.