Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Nicht jede an der Begehung irgendeiner Straftat beteiligte Person fällt in einem Strafverfahren damit als Zeuge ausser Betracht. Massgebend muss sein, ob die betroffene Person als Zeuge befragt in die Zwangslage geraten würde, entweder die Unwahrheit zu sagen, d. h. ein falsches Zeugnis abzulegen, oder beim Eingestehen der Wahrheit Tatsachen bekannt geben zu müssen, die für sie selbst nachteilig sein könnten (Jürg Bähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 12 zu Art. 162).