3.3.3 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 178 StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (lit. a), zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (lit. b), wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen (lit. c), ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (lit. d), als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit.