Wäre ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, hätte dies nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun, das gegen die Beschuldigte geführt werde. Deshalb sei er sicher nicht als Auskunftsperson gemäss Art. 178 StPO einzuvernehmen. Ausserdem sei der Seite 13 von 33 Beweiswert eines Zeugen höher als derjenige einer Auskunftsperson, was Sinn und Zweck der Zeugenbefragung sei (act. 7.1 S. 6 f.).