3.3.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bringt vor, einerseits habe die Beschuldigte selbst die Einvernahme von C.___ als Zeugen beantragt. Andererseits komme ihm gestützt auf die Strafprozessordnung klar die Rolle als Zeuge zu. Zeuge sei eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen könne und nicht Auskunftsperson sei. C.___ sei im vorliegenden Verfahren auf keinen Fall beschuldigt. Wäre ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, hätte dies nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun, das gegen die Beschuldigte geführt werde.