Im Übrigen führt der Einwand der Beschuldigten, durch eine Einvernahme erst im Rechtsmittelverfahren gehe ihr eine Instanz verloren respektive eine «nachträgliche Heilung» ihrer verletzten Verteidigungsrechte sei nicht mehr möglich, angesichts der vorstehenden Ausführungen ins Leere. Unerheblich ist ausserdem das Argument, bei den Zeugen sei nach mehreren Jahren mit einem schnellen und massiven Vergessensprozess zu rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ verwertbar sind und beweiswürdigend in die Entscheidfindung miteinbezogen werden dürfen.