Dem Obergericht erschliesst sich ferner nicht, was die Beschuldigte aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_460/2024 respektive 6B_508/2024 vom 13. September 2024 zu ihren Gunsten ableiten will. So thematisiert der Entscheid den Verzicht auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung aufgrund eines Wechsels im Spruchkörper. Inwiefern diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll, führt die Beschuldigte sodann nicht aus.