Die Vorinstanz durfte folglich von einem Verzicht auf eine Konfrontation ausgehen und die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ als verwertbar qualifizieren. Hätte die Beschuldigte eine Konfrontation gewünscht, wäre dies ihrerseits im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren durch einen entsprechenden Antrag zum Ausdruck zu bringen gewesen.