Seite 12 von 33 In beiden Fällen verzichtete die Beschuldigte ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen (act. 7 LGP; act. 12 LGP S. 2). Wie dargelegt, steht die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben. Die Vorinstanz durfte folglich von einem Verzicht auf eine Konfrontation ausgehen und die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ als verwertbar qualifizieren.