BGer 6B_187/2020 vom 21.10.2020 E. 4.2). Aus den zitierten Bundesgerichtsurteilen geht mithin hervor, dass die Strafbehörden ohne Antrag seitens der beschuldigten Person nicht zwingend eine Konfrontationseinvernahme mit Zeugen oder Auskunftspersonen durchzuführen haben. Demgegenüber steht es der beschuldigten Person bis zur Berufungsverhandlung frei, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Eine Änderung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der hier interessierenden Thematik ist nicht ersichtlich.