Betreffend den Zeitpunkt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen (ausser das Berufungsverfahren habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO), ansonsten ein Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht, erblickt wird (BGer 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5; BGer 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6; BGer 6B_1395/2021 vom 09.12.2022 E. 11.2.4 und 11.4.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.3; BGer 6B_187/2020 vom 21.10.2020 E. 4.2).