Das Bundesgericht verwies in 7B_186/2022 namentlich auf einen Entscheid aus dem Jahr 2022 (BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022). Darin hielt es unter anderem fest, dass die beschuldigte Person den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen kann, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (E. 4.2.3). Betreffend den Zeitpunkt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen (ausser das Berufungsverfahren habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art.