Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer habe auf die ausdrückliche und klare Aufforderung durch die erste Instanz, Beweisanträge zu stellen, keinen Antrag auf Einvernahme der Auskunftsperson eingereicht. Das zweitinstanzliche Gericht habe im Rechtsmittelentscheid daher zu Recht von einem entsprechenden Verzicht auf das Konfrontationsrecht ausgehen dürfen (E. 2.3). Das Bundesgericht verwies in 7B_186/2022 namentlich auf einen Entscheid aus dem Jahr 2022 (BGer 6B_1320/2020 vom 12.01.2022).