Im von der Beschuldigten vorgebrachten Urteil 7B_186/2022 rügte der Beschwerdeführer einerseits die Nichtvornahme einer Konfrontationseinvernahme. Andererseits hatte er im erstinstanzlichen Verfahren einen Beweisantrag gestellt, der infolge antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurde (E. 3 ff.), was für den vorliegenden Fall keine Relevanz hat. Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer habe auf die ausdrückliche und klare Aufforderung durch die erste Instanz, Beweisanträge zu stellen, keinen Antrag auf Einvernahme der Auskunftsperson eingereicht.