Seite 11 von 33 weshalb die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ unverwertbar seien. Die Beschuldigte reicht während der laufenden Frist für die Berufungsbegründung unter Hinweis auf BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 erstmals im ganzen Verfahren einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme ein. Sie sieht im erwähnten Entschied eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese Auffassung geht aus den nachfolgend dargestellten Gründen fehl.