3.2.4 Erwägungen des Obergerichts Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft respektive die Vorinstanz hätten ihr mittels ausdrücklicher Mitteilung die Möglichkeit geben müssen, dem Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme mit den Belastungszeugen ausdrücklich zuzustimmen. Sie habe nie gültig auf ihr Teilnahmerecht an den entsprechenden Befragungen respektive auf eine Konfrontation verzichtet,