Auf die Teilnahme beziehungsweise Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus. Die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben (siehe Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO; BGer 7B_186/2022 vom 14.08.2023 E. 2.1; BGer 6B_665/2022 vom 14.09.2022 E. 3.3.2;