Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Auf die Teilnahme beziehungsweise Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden.