3.2.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass sowohl die Beschuldigte als auch ihre Verteidigerin es im gesamten Verfahren unterlassen hätten, einen Antrag auf Einvernahme von B.___ und/oder C.___ als Zeuge beziehungsweise Auskunftsperson zu stellen. Die Verteidigerin habe sich in ihrem Parteivortrag darauf beschränkt, auf die Unverwertbarkeit der im Rahmen der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen zu plädieren. Dieses Vorgehen sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht statthaft und als Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme zu werten. Daraus folge, dass die Beschuldigte und ihre Verteidigung in Bezug auf B.___ und C.__