3.2 Konfrontationseinvernahme 3.2.1 Vorbringen der Beschuldigten Bereits vor Vorinstanz rügte die Beschuldigte, dass mit den beiden Zeugen noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe. Gestützt auf ein neueres Bundesgerichtsurteil führt die Beschuldigte nun aus, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid die Verteidigung bis zum genannten Urteil die Verteidigungsrechte nicht aktiv mit Beweisanträgen habe wahren müssen. Die polizeilichen Einvernahmen von C.___ und B.___ seien mangels Durchführung einer Konfrontation unverwertbar.