Die beiden Zeugen wurden vom Obergericht zu ihrer Beziehung zueinander und zur Beschuldigten befragt. Ferner wurden sie auch dazu befragt, ob sie bereits wegen eines Rechtspflegedelikts verurteilt worden seien, was beide verneinten. Was die Eigenschaft von C.___ als Berufschauffeur und sein behauptetes Interesse am Verfahrensausgang mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bedeuten haben, ist somit im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern und betreffen nicht – wie die Beschuldigte geltend macht – die allgemeine Glaubwürdigkeit. Inwiefern die Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ darüber hinaus in Zweifel zu ziehen wäre, legt die Beschuldigte nicht dar.