3.1.4 Erwägungen des Obergerichts Die vorliegend aufgeworfene Frage betrifft die Beweiswürdigung durch das Gericht. Über die Generalfrage betreffend die Beziehungen des Zeugen zu den Parteien hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind wie dargelegt nur zu tätigen, wenn dies für die Beweiswürdigung notwendig ist. Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Regel. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Eine materielle Beurteilung der Aussagen hat nach den üblichen Regeln der Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit zu erfolgen.