Zu klären ist unter Umständen daher auch das Verhältnis beziehungsweise die Einstellung des Zeugen zur Tat. Bei Zeugen können zudem körperliche Mängel und Krankheiten, besondere Fachkunde und Geschicklichkeit sowie Vorstrafen von derselben Art, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, interessieren (BGE 147 IV 534 E. 2.3.4 mit Hinweisen; Jürg Bähler, in Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, N. 5 zu Art. 164).