Zulässig sind nur Erhebungen bezüglich der Glaubwürdigkeit, nicht aber andere persönliche Umstände wie etwa der allgemeine Lebenswandel. Die Befragung und allfällige andere Erhebungen (zum Beispiel der Beizug von Akten gestützt auf Art. 194 StPO) betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse müssen sich auf allgemeine Fragen zu dieser Thematik beziehen und mit dem Ziel erfolgen, allfällige Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen erkennen zu können.