Diese weiteren Fragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen sind – entgegen dem Wortlaut von Art. 177 Abs. 2 StPO – daher nicht generell zu Beginn der ersten Einvernahme zu stellen, sondern erst, wenn sie für die Beurteilung einer bestimmten Aussage konkrete Seite 8 von 33 Bedeutung erlangen. Keine Notwendigkeit für solche Abklärungen besteht, wenn schon das Zeugnis selbst und die Art seiner Präsentation es dem Gericht erlauben, dieses zu würdigen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen).