177 Abs. 2 StPO hat die einvernehmende Behörde Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme zwingend über ihre Beziehungen zu den Parteien zu befragen (sogenannte Generalfrage). Eine Pflicht zu einer über die Generalfrage hinausgehenden Befragung zum Vorleben und den persönlichen Umständen, welche Einfluss auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen haben können, entsteht, wenn die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen aufgrund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint. Diese weiteren Fragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen sind – entgegen dem Wortlaut von Art.