Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist die Regel. Ausnahmen davon sind zulässig, wenn dies notwendig ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, das heisst die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Gemäss Art. 177 Abs. 2 StPO hat die einvernehmende Behörde Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme zwingend über ihre Beziehungen zu den Parteien zu befragen (sogenannte Generalfrage).