Seite 7 von 33 3.1.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft Es sei vorliegend zwischen Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit zu differenzieren, wobei der Schwerpunkt auf der Glaubhaftigkeit der Aussagen liege. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten befänden sich nebst den Aussagen von C.___ und B.___ auch eine Fotodokumentation bei den Akten. Ausserdem habe die Beschuldigte selbst ausgesagt, sie sei ins Schleudern gekommen, was bei der Beweiswürdigung ebenso zu beachten sei (act. 7.1 S. 7).