Vor diesem Hintergrund sei deren Glaubwürdigkeit von grundlegender Bedeutung. Insbesondere habe C.___ als Berufschauffeur ein grosses Interesse daran, dass er weder wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt werde noch für die (grob-)-fahrlässige Beschädigung des seiner Arbeitgeberin gehörenden Fahrzeuges, was berufliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (act. 7.1 S. 5 f.).