Die Beschuldigte wirft den Strafbehörden im Allgemeinen vor, sie von Beginn an als beschuldigte Person im Visier gehabt und insbesondere entlastende Beweise nicht erhoben zu haben. Es ist in casu jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Polizeimeldung die Beweiserhebung der Staatsanwaltschaft oder das Verfahren vor Vorinstanz derart beeinflusst hat, dass eine Verletzung von Art. 6 StPO vorläge. Wie nachfolgend dargelegt wird, wurden alle notwendigen Beweise erhoben und von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt. Die Rüge der Beschuldigten ist daher unbegründet.