2.3 Im vorliegenden Fall Wie erwähnt, dient eine Polizeimeldung insbesondere der Orientierung der Öffentlichkeit über Unfälle. Sie wird häufig zu einem Zeitpunkt publiziert, zu dem die Beweise – wie vorliegend – noch nicht vollständig erhoben sind. Die Polizei erlässt solche Meldungen selbständig (vergleiche Art. 74 Abs. 1 und 2 StPO), das heisst unabhängig von allfälligen Anweisungen der Staatsanwaltschaft. Die Beschuldigte wirft den Strafbehörden im Allgemeinen vor, sie von Beginn an als beschuldigte Person im Visier gehabt und insbesondere entlastende Beweise nicht erhoben zu haben.