Seite 6 von 33 2.2 Rechtliche Grundlagen Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Polizei kann von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren (Art. 74 Abs. 2 StPO). Dies bezieht sich auf die traditionelle Aufgabe der Polizei, routinemässig über Unfälle und Straftaten generell und unter Unterlassung der Namensnennung zu orientieren.