1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschuldigte vollumfänglich Berufung erhoben, weshalb grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen ist. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, ist das Obergericht nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden