2.2 Es sei zusätzlich eine Busse von CHF 1'250.00 auszusprechen. Die Einsatzstrafe sei auf 13 Tage festzusetzen. 3. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.» J. Von Amtes wegen wurden als Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug (act. 5.7), ein Auszug aus dem Register IVZ-Massnahmen (act. 5.8) sowie die aktuellen Steuerdaten (act. 5.6) der Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 wurden die Beschuldigte sowie die beiden Zeugen B.___ und C.___ zur Sache befragt (act. 7.1).