Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (act. 3.5): «1. Die Berufungserklärung vom 28. April 2023, begründet mit Schreiben vom 5. Oktober und 30. November 2023, sei vollumfänglich abzuweisen und die beschuldigte Person sei schuldig zu sprechen der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse. 2.1 Die beschuldigte Person sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von 2 Jahren.