4. Im Falle eines Freispruchs seien der Berufungsklägerin die Verteidigungskosten für dieses sowie für das Verfahren vor Vorinstanz gemäss den aktenkundigen Rechnungen vollumfänglich zu einem Stundenansatz von CHF 300 plus MWST zu ersetzen; 5. Die Vortragende sei der Berufungsklägerin als amtliche Verteidigerin beizugeben und im Falle eines Schuldspruchs seien ihre Aufwände im Ansatz von CHF 220 pro Stunde plus MWST zu entgelten; Seite 4 von 33 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»