«1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2023, Geschäftsnummer GP 14/22, aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe bezüglich der in Ziffer 1 genannten Vorwürfe freizusprechen; 2. Eventualiter sei das Verfahren nach der erstmaligen Einvernahme von B.___ und C.___ an die Berufungsgegnerin, subeventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 3. Es sei die Berufungsklägerin der Schaden zu vergüten, der ihr durch dieses Verfahren vor Vorinstanz, der Berufungsbeklagten als auch der Polizei entstanden ist, zu entschädigen;