G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, die Strafregisterauszüge der beiden Zeugen seien einzuholen und der Verteidigung sei im Vorfeld Einsicht zu gewähren (act. 2.9). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Oktober 2024 die Abweisung des Beweisantrags (act. 3.4). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab (act. 1.21). H. Mit Vorladung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien sowie die Zeugen B.___ und C.___ zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2024 vorgeladen (act. 1.14 und 1.15). I. Die Beschuldigte stellte und begründete anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 2.10):