4. Im Falle eines Freispruchs seien der Berufungsklägerin die Verteidigungskosten für dieses sowie für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch der Berufungsgegnerin vollumfänglich zu ersetzen; 5. Im Falle eines Schuldspruchs sei der Berufungsklägerin die Unterzeichnete als amtliche Verteidigung beizugeben; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Seite 3 von 33 E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (act. 3.3).