«1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 1. März 2023 aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren vollumfänglich aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Sühne freizusprechen; 2. Erst wenn rechtskräftig entschieden worden ist, dass die Konfrontations- und die entsprechenden Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin resp. ihr Recht auf ein faires Verfahren im bisherigen Verfahren nicht verletzt worden sind, so sei das Verfahren: 2.1 an die Berufungsbeklagten, eventualiter an die Vorinstanz zurückzugeben mit folgenden Anweisungen: