a. Es seien B.___ und C.___ [sic!] als Auskunftsperson/Belastungszeugen unter Teilnahme und Wahrung der Konfrontationsrechte der Berufungsklägerin einzuvernehmen; b. Gestützt auf diese Einvernahmen sei der streitgegenständliche Strafbefehl durch die Berufungsbeklagten neu zu beurteilen, subeventualiter an die Vorinstanz zur Wiedererwägung des streitgegenständlichen Entscheides zurückzuweisen;