406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der abschliessenden Berufungsanträge sowie zur schriftlichen Begründung der Berufung (act. 1.5). C. Am 5. Oktober 2023 reichte die Beschuldigte den «Eventualantrag, Subeventualantrag sowie deren Kurzbegründungen» ein (act. 2.2) und stellte die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung als separate Eingabe in Aussicht: «2. [sic!] Eventualiter sei das Verfahren an die Berufungsbeklagten, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzugeben mit folgenden Anweisungen: