B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 21. März 2023 die Berufung an (act. 17 LGP). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung am 31. März 2023 erklärte sie am 28. April 2023 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung (act. 3.1). Auf Antrag der Beschuldigten und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25. September 2023 gestützt auf Art. 406 Abs. 2