A. Mit Urteil vom 1. März 2023 erklärte das Landgerichtspräsidium Ursern (nachfolgend: Vorinstanz) A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, begangen am 30. November 2021 um zirka 16:05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 44 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe-