{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\nDie Vorinstanz sprach eine maximale Verbindungsbusse in der Höhe von 11 Tagessätzen (1/5 von 55\nTagessätzen) respektive CHF 1'100.00 (11 Tage à CHF 100.00) aus. Zur Begründung hielt sie fest, dass\nes in Anbetracht der nicht unerheblichen Schwere der von der Beschuldigten begangenen\n\nSeite 29 von 33\nVerkehrsregelverletzung stossend wäre, wenn die Beschuldigte abgesehen von den Verfahrenskosten\nkeinerlei spürbare Konsequenten aus dem begangenen Delikt tragen müsste. Den Maximalbetrag\nrechtfertigte sie mit der fehlenden Einsicht in das Unrecht der Tat und in die schwere der Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer.\n\nDas Obergericht erachtet es nicht als notwendig, den Maximalbetrag der Verbindungsbusse von einem\nFünftel auszusprechen. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigten die Einsicht fehlt. Jedoch handelt es\nsich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt mit geringer krimineller Energie. Zudem weist die Beschuldigte wiederholt darauf hin, dass sie die Tat nicht absichtlich begangen hat. Die Verbindungsbusse ist\ndaher auf 5 Tagessätze respektive auf CHF 700.00 (5 Tage à CHF 140.00) festzusetzen. Bezahlt sie die\nBusse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.\n\n7. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n7.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erwirkt die Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für\nsie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem auferlegt werden, wenn\nder angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).\n\nDie erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'925.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten der Beschuldigten.\n\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'700.00 festgesetzt (Art. 424 StPO,\nArt. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden pauschal mit CHF 300.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. GGebR). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, da sie einen Freispruch beantragte. In Bezug auf die Verbindungsbusse erwirkt sie entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen für sie lediglich unwesentlich günstigeren Entscheid. Die Kosten gehen demnach vollständig zu Lasten der Beschuldigten.\n\n7.2 Entschädigung\nBei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 2\nStPO e contrario).\n\nSeite 30 von 33\n8. Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr\nNach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle\nWiderhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,\n2014, N. 12 ff. zu Art. 104). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur\nauf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 (act. 5.9) hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich um eine Zustellung des Strafurteils ersucht. Das vorliegende Urteil\nwird deshalb nach Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme zugstellt.\n\nSeite 31 von 33\nDas Obergericht erkennt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.\n\n3. A.___ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des\nFahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse, begangen am 30. November 2021 um ca. 16:05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp.\n\n4. Dafür wird sie in Anwendung der Artikel\n\n32 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG\n\nbestraft mit:\n\n- Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt;\nDer Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.\n\n- Verbindungsbusse von CHF 700.00.\n\nA.___ hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt sie die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle\neine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.\n\n5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 2'925.00 Kosten Vorinstanz\nCHF 2'700.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren\nCHF 300.00 Barauslagen pauschal\nCHF 5'925.00 Total,\n\nhat A.___ zu tragen.\n\n6. Eröffnung\n- Beschuldigte/Berufungsklägerin, vertr. durch RA lic. iur. Katja Ammann\n- Staatsanwaltschaft/Anschlussberufungsklägerin\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n- Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)\n\n"}