{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\n Seite 27 von 33\n6.4 Strafrahmen und Strafart\nDie Beschuldigte ist wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Die Strafdrohung der\ngroben Verkehrsregelverletzung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90\nAbs. 2 SVG). Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.\n\n6.5 Tatkomponenten\nDie Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Einsatzstrafe auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Uri betreffend grobfahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und setzte die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze fest. In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten führte sie zusammenfassend aus, die Beschuldigte habe nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr geschaffen.\nDas von C.___ ausgeführte Ausweichmanöver war für diesen selbst mit erheblichen Risiken verbunden.\nDieser Umstand wirkt straferhöhend und rechtfertigt eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Ferner lagen\nerschwerende äussere Umstände vor, namentlich Neuschnee auf der Fahrbahn, diffuse Lichtverhältnisse und leichter Schneefall. Die Vorinstanz erhöhte die Strafe hierfür um weitere fünf Tagessätze.\nDas Obergericht erachtet die Erhöhung als den Umständen angemessen. Die Staatsanwaltschaft begründet nicht, weshalb die bereits berücksichtigten Wetter- und Strassenverhältnisse, eine weitergehende Erhöhung der Strafe rechtfertigen würden.\n\nIn Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte erst seit\nrund sieben Monaten über den Führerschein verfüge und mit ihrem Fahrzeug das erste Mal auf\nschneebedeckter Fahrbahn unterwegs gewesen sei. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sie spätestens\nnach dem zweiten Schleudern ihre Geschwindigkeit nicht auf Schritttempo reduzierte, obwohl sich ihr\nFahrzeug wiederholt der Kontrolle entzog. Dies ist als überdurchschnittlich grobe Fahrlässigkeit zu würdigen und rechtfertigt eine Erhöhung um fünf Tagessätze. Mit der Erhöhung um fünf Tagessätze ist das\nAusmass der Fahrlässigkeit gebührend berücksichtigt. Insgesamt wird die Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen damit angesichts der objektiven und subjektiven Tatkomponenten um 20 Tagessätze erhöht.\n\n6.6 Täterkomponenten\nDie Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 10 Tagessätze. Zur Begründung erwog sie, die Beschuldigte habe sich nach der Tat in hohem Mass uneinsichtig gezeigt und\nwolle ihr eigenes Verschulden am Unfall kaum beziehungsweise letztlich gar nicht mehr wahrhaben\n(act. 12 LGP Fragen 12 f.). Sie schiebe die Verantwortung weitgehend auf den korrekt entgegenkommenden Lenker des Sattelschleppers, obwohl sie selbst nicht bestreite, mit ihrem Fahrzeug mindestens\nzweimal ins Schleudern geraten zu sein, und C.___ ein für ihn selbst gefährliches Ausweichmanöver\nausführen musste. Schliesslich habe die Beschuldigte keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten sei.\nDen vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Dabei ist nicht die Rechtsmittelerhebung als\n\nSeite 28 von 33\nsolche straferhöhend, sondern die anhaltende Uneinsichtigkeit und fehlende Reue. Eine Erhöhung um\n10 Tagessätze erscheint als angemessen.\n\n6.7 Konkretes Strafmass\nAusgehend von einer Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen ist die Strafe unter Berücksichtigung der Tatkomponenten um 20 Tagessätze sowie aufgrund der Täterkomponenten um weitere 10 Tagessätze zu\nerhöhen. Daraus ergibt sich eine Geldstrafe von insgesamt 55 Tagessätzen. Dieses Strafmass erweist\nsich als schuldangemessen.\n\n6.8 Höhe des Tagessatzes\nDie Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen\nFamilien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei\neinem Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'333.00 ohne Unterstützungspflichten und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 Prozent erachtet das Obergericht einen Tagessatz von\nCHF 140.00 als angemessen.\n\n6.9 Bedingter Strafvollzug und Probezeit\nDas Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42\nAbs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 5.6 f.\nerstinstanzliche Urteilsbegründung). Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist auf\ndas gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.\n\n6.10 Verbindungsstrafe\nEine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB;\nsogenannte Verbindungsbusse). Für die theoretischen Ausführungen ist auf die Erwägungen der\nVorinstanz zu verweisen (E. 5.8 erstinstanzliche Urteilsberatung). Bei Strassenverkehrsdelikten gelangt\ndie Verbindungsbusse häufig zur Anwendung, um zu vermeiden, dass eine Person, die für eine grobe\nVerkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe erhält, bessergestellt wird als eine Person, die bei\neiner einfachen Verkehrsregelverletzung eine Übertretungsbusse bezahlen muss (sogenannte Schnittstellenproblematik). Da hier eine solche Schnittstellenproblematik gegeben ist, erscheint es angezeigt,\neinen Teil der Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen.\n\n"}