{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-7-Grobe_2024-11-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41479", "Checksum": "2395fed776d81e6c9c8d9fd860ae302b"}, "Scrapedate": "2026-04-08", "Num": ["2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2086", "Zeit UTC": "08.04.2026 03:36:36", "Checksum": "14bc25ae9ac0fee30d4cbdcd96802079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 22.11.2024 2024_OG S 23 7 Grobe Verkehrsregelverletzung\n\nDie Beschuldigte beanstandet weiter, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie kurz vor dem\nUnfall erfolgreich einen Schleuderkurs absolviert und seit der Autoprüfung bereits Tausende Kilometer\nmit dem Auto zurückgelegt. Nach dem Rutschen ein bis zwei Kilometer vor der Kollision habe sie ihr\nTempo auf 30 bis 40 km/h reduziert. Im Kurs habe sie gelernt, man komme automatisch ins Rutschen,\nwenn man langsamer sei oder bremse. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Die angeblich gefahrenen\nKilometer sind eine reine Behauptung. Selbst wenn dies zuträfe, fehlte der Beschuldigten nach wie vor\ndie entsprechende Fahrpraxis auf schneebedeckter Strasse, auch nach Absolvierung eines Schleuderkurses. Die Äusserung, man rutsche, wenn man bremse oder das Tempo reduziere, ist nicht nachvollziehbar. So rät sogar der Touring Club Schweiz (TCS) auf seiner Website im Zusammenhang mit Autofahren auf Schnee und Eis zum Bremsen, da nur so Tempo und Energie abgebaut werden könne\n(https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/auto/sicher-auto-fahren-winter.php). Auch\ndie Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) hält unter Hinweis auf den längeren Bremsweg dazu an,\nlangsam zu fahren (https://www.bfu.ch/de/ratgeber/autofahren-winterreifen).\n\nHinsichtlich des Fahrverhaltens von C.___ kritisiert die Beschuldigte, im angefochtenen Urteil sei ein\nmöglicher Fahrfehler seinerseits verneint worden. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, es gebe im Strafrecht keine Verschuldenskompensation (E. 4.2.3 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung; BGer\n6B_917/2019 vom 10.02.2020 E. 3.2; BGer 6B_1180/2018 vom 06.03.2019 E. 2.4; BGer 6B_776/2018\nvom 14.12.2018 E. 1.4; BGer 6B_316/2017 vom 07.06.2017 E. 2.3). Selbst wenn C.___ vor der Kollision\nmit nicht angemessener Geschwindigkeit unterwegs war oder ihm anderweitig ein Fehlverhalten anzulasten wäre, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten, da sie ihrerseits\naufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern geriet, die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dadurch hat sie eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet und\ndie Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Somit ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten vorliegend nicht erheblich, ob C.___ ein Verschulden am Unfall trifft.\n\nGestützt auf die soeben gemachten Ausführungen und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil hat\nsich die Beschuldigte einer groben Verkehrsregelverletzung durch grob fahrlässiges Nichtbeherrschen\ndes Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse im Sinne von Art. 90\nAbs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, begangen am 30. November 2021 um zirka 16.05 Uhr auf der\nFurkastrasse in Realp, schuldig gemacht.\n\nSeite 26 von 33\n6. Strafzumessung\nDie Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 44 Tagessätzen à\nCHF 100.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00.\n\n6.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft erhebt im Rechtsmittelverfahren Anschlussberufung gegen die Strafzumessung. Sie beantragt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 100.00 bei einer Probezeit von zwei\nJahren sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 13 Tage festzusetzen. Zur Begründung führt sie an, die Beschuldigte zeige sich äusserst uneinsichtig, sei im bisherigen Strafverfahren nicht ansatzweise reuig und versuche die Schuld auf den Sattelmotorfahrzeuglenker abzuschieben. Dieses Verhalten sei straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem seien kaum\nschlechtere Wetterverhältnisse als am Unfalltag denkbar. Schliesslich sei auch die überdurchschnittlich\ngrobe Fahrlässigkeit, welche die Beschuldigte an den Tag gelegt habe, mit mehr als fünf Tagessätzen\nzu bestrafen. Die Tagessatzhöhe von CHF 100.00 sei zu bestätigen.\n\n6.2 Vorbringen der Beschuldigten\nDie Beschuldigte rügt die Strafzumessung der Vorinstanz. Im ersten Strafbefehl vom 21. Januar 2022\nsei eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 sowie eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen\nworden. Im zweiten Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sei die Geldstrafe auf 50 Tagessätze à CHF 50.00 und\ndie Busse auf CHF 625.00 erhöht worden. Die Vorinstanz habe die Geldstrafe nun nochmals auf 44\nTagessätze à CHF 100.00 sowie die Busse auf CHF 1'100.0 erhöht. Die vom erstinstanzlichen Gericht\nherangezogene Begründung der mangelnden Fahrpraxis sei aktenwidrig, da die Beschuldigte in den\nneun Monaten seit ihrer Fahrprüfung bereits lange Fahrten nach Nordmazedonien getätigt sowie erfolgreich einen Schleuderkurs absolviert habe. Ferner könne im vorliegenden Fall nicht von hartnäckigem uneinsichtigem Verhalten die Rede sein, welches der Beschuldigten in Form von einer Straferhöhung anzulasten sei. Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Recht wahrgenommen, den Strafbefehl anzufechten. Indem die Vorinstanz die Strafe erhöht habe, ergäben die Zuschläge insgesamt gar eine höhere Strafe als die Grundstrafe an sich. Dies sei einerseits unverhältnismässig und andererseits unrechtmässig. Ebenso sei die Höhe des Tagessatzes angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten im tiefen zweistelligen Bereich anzusetzen.\n\n6.3 Grundlagen\nFür die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen werden (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Das Obergericht schliesst\nsich diesen an.\n\n"}